Auszuge, Vervielfältigung und Fremdnutzung sind untersagt.
1. Allgemeines
1.01 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen soll.
1.02 Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Vertragsbestandteil, auch dann, wenn wir den Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.03 Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden durch unsere Auftragsbestätigungen oder Lieferungen rechtsgültig.
1.04 Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstige Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend.
1.05 Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Soweit von uns eine schriftliche Annahme des Auftrags (Auftragsbestätigung) nicht erfolgte, gilt der Lieferschein (die Abschlags- oder Schlussrechnung) als Auftragsbestätigung.
1.06 Sollten einzelne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so haben die Vertragspartner eine dem Sinne und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vorschrift entsprechende neue Regelungen zu vereinbaren. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.
1.07 Die Rechte aus diesem Vertrag sind übertragbar. Abtretungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
2. Beschaffenheit der Ware, technische Bedingungen
2.01 Unsere Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität, entsprechen dem neuesten Stand der Technik.
2.02 Die technischen Lieferbedingungen ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, aus Preislisten, aus handelsüblichen Gepflogenheiten oder sonstigen Vereinbarungen, die ebenfalls Vertragsgegenstand sind.
2.03 Auszugsweise weisen wir hin auf:
a) Maß- und Dickentoleranzen bei bearbeiteten und unbearbeiteten Acryl- und Flachgläsern
b) Das Berechnen verschiedener Glasarten im Verhältnis 3:3cm, z.B. 42,6x79, 0 cm wird 45,0x81, 0 cm berechnet. Ansonsten werden die Maße für plane Acryl- und Flachgläser auf volle cm aufgerundet.
c) Vom rechten Winkel abweichende Formen werden nach dem umschriebenen Rechteck berechnet.
d) Physikalische Eigenschaften von Produkten sind nicht reklamationsberechtigt, so z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas.
e) Produktionsbedingte Gegebenheiten sind ebenso nicht reklamationsberechtigt, so z.B. Aufhängepunkte bei vorgespannten Gläsern (ESG). Wird eine besondere Anordnung gewünscht, so ist diese bei der Bestellung ausdrücklich anzugeben. Bei Acrylglas gelten Toleranzzusagen für verformte Scheiben nur bei ausdrücklicher Bestätigung. Sogenannte Schönheitsfehler bei Acrylglas, insbesondere geringfügige Kratzer und Haarrisse, unbedeutende Einschlüsse und schwache Pickel können nicht beanstandet werden. Ebenso Veränderung und Verwerfung der Oberfläche bei verformtem Acrylglas.
2.04 Besondere Materialeigenschaften auf die in unseren Unterlagen nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, aber seit einem Jahr als handels- und branchenüblich gelten, begründen auch seitens des Nichtkaufmannes, insbesondere der Handwerkers, keinen Erstattungsanspruch jeglicher Art.
2.05 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GöLi Glas- und Kunststoffe GmbH
Auszuge, Vervielfältigung und Fremdnutzung sind untersagt.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.01 Die Preise gelten in Euro ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Fracht-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten.
3.02 Auf Wunsch des Käufers kann eine Versicherung durch uns oder das Lieferwerk abgeschlossen werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers. In solchen Fällen werden wir nur als Vermittler tätig.
3.03 Bei unseren Kalkulationen gehen wir davon aus, dass die dem Angebot zugrundeliegenden Positionen unverändert bleiben und erforderliche Vor- bzw. Fremdarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, so dass wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Wartezeiten, nochmalige Fahrtkosten und alle daraus entstehenden Kosten, so dass wir unsere Leistung nicht in einem Zug erbringen konnten, gehen zu Lasten des Käufers. Unseren Angeboten liegt der Leistungsbeschrieb des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zu Grunde. Abweichende Mehrleistungen gehen nicht zu unseren Lasten.
3.04 Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise als vereinbart, soweit zwischen der Auftragserteilung und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis.
3.05 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Rechnungen mit erhöhtem Lohnkostenanteil werden entsprechend ausgewiesen und sind nach VOB, Teil B, DIN 1961, ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Rechnungsbeträge bis 150,- Euro netto sind sofort bar zu zahlen.
3.06 Verzugszinsen werden nach 30 Tagen mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, mindestens 7%, jeweils zzgl. der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.07 Bei Zahlungen von Rechnungen späteren Datums, behalten wir uns vor, frühere, noch offenstehende Rechnungen auszugleichen.
3.08 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus verzögert wird.
3.09 Unsere Mitarbeiter oder Vertreter sind zur Entgegennahme von Barzahlungen außerhalb unseres Verkaufsraumes mit unserer Vollmacht berechtigt.
3.10 Diskontfähige Wechsel werden aufgrund ausdrücklicher Einzelvereinbarung durch uns erfüllungshalber und nicht an zahlungsstatt angenommen. Kosten für Diskontierung und Einziehung sind durch den Käufer zu übernehmen. Ein Anspruch auf Skonto besteht bei Zahlung durch Wechsel nicht.
3.11 Entstehen nach Vertragsabschluß ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsbereitschaft, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Käufers, werden alle unsere Forderungen fällig, auch evtl. bestehende Wechsel ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit. Wir können als Verkäufer vor Belieferung und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen, Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
3.12 Mit Ansprüchen gegen uns kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist.
3.13 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GöLi Glas- und Kunststoffe GmbH
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4. Lieferung
4.01 Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlicher Unterlagen, eventuell bereitzustellender Dateien und der ggf. vereinbarten Anzahlungen.
4.02 Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Aus dem Überschreiten der voraussichtlichen Liefertermine können Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden.
4.03 Der Käufer kann innerhalb 5 Tagen nach Ablauf des voraussichtlichen Liefertermins einen verbindlichen Liefertermin verlangen. Wird dieser verbindliche Termin oder ein ausdrücklich schriftlich zugesagter verbindlicher Liefertermin überschritten, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns nach Ablauf der verbindlichen Lieferfrist eine schriftliche Nachfrist von mindestens einem Monat erfolglos gesetzt wurde. Wird die Nachfrist von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der Anspruch auf Leistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
4.04 Lieferungen, die in Folge von uns nicht zu vertretender Umständen unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Besteller deswegen Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Als von uns nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere:
a) technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen.
b) Brandschäden, Rohmaterial oder Energiemangel oder andere wesentliche Betriebstörungen bei uns oder dem Zulieferer
c) Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und alle Fälle höherer Gewalt, sowohl im spezifischen Einzel- als auch im generellen Fall.
4.05 Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständiges Einzelrechtsgeschäft.
4.06 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Waren an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist, - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie bei Frankolieferungen.
Bei der Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
4.07 Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und ordnungsgemäße Verladung, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass die Verpackung und die Beladung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgte.
4.08 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
4.09 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
4.10 Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Leistungen werden auf Gefahr des Käufers und dessen Haftung erbracht, die in Anspruch genommenen Mitarbeiter werden in soweit als Erfüllungsgehilfen des Käufers tätig.
4.11 Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt d. größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.12 Nicht ausdrücklich als Einwegverpackung bezeichnete Verpackungsgegenstände werden nur leihweise überlassen. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns durch den Besteller innerhalb 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und die geliehene Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, so können wir den Wert der Verpackung in Rechnung stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung netto fällig wird. Geliehene, noch nicht dem Käufer berechnete und von ihm bezahlte Verpackungseinheiten bleiben in unserem Eigentum bzw. dem unseres Zulieferers.
4.13 Erfolgt die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges, geht die Gefahr der Verschlechterung und/oder des Untergangs der Ware auf den Besteller über. Eine entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen der GöLi Glas- und Kunststoffe GmbH Auszuge, Vervielfältigung und Fremdnutzung sind untersagt. Lagergebühr kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mit der Einlagerung aufgrund des Annahmeverzuges wird die Warenrechnung sofort fällig.
5. Montage
5.01 Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau der gelieferten Ware, dann gelten zusätzlich zu diesen AGB, für die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in ihrer jeweils neuesten Fassung als Vertragsbestandteil. Gleiches gilt bei Ausführung von Werkverträgen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.01 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns ausgeführten Leistungen und Lieferungen vor, bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer, aus der Geschäftsverbindung, auch bei Bezahlung bezeichneter Einzelrechnungen, solange das Konto einschließlich der laufenden Wechselverpflichtungen nicht ausgeglichen ist und nicht den Kontosaldo „Null“ aufweist.
6.02 Die Verpfändung der Sicherungsübereignung der durch uns auf Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Käufer untersagt.
6.03 Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen und normalen Rahmen seines Geschäftes die Ware zu veräußern. Er ist verpflichtet, die von uns gelieferte Wate, soweit es möglich ist, unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittkäufer gelten bis zu dessen Bezahlung als an uns im Voraus abgetreten. Der Käufer ist auf Widerruf berechtigt, For- derungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen, er darf nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns den Namen des Drittkäufers bekanntzugeben.
6.04 Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung unter Begründung eines Verwahrverhältnisses für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mir anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6.05 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet und eingebaut, wird die Forderung aus dem Werks- oder Werkslieferungsvertrages in der Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware im voraus mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche, an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekanntzugeben.
6.06 Bei Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an uns, zu Lasten des Käufers, zu fordern.
6.07 Eine Inbesitz- und Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalten gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderung als Sicherstellung, stellt durch uns weder eine Verletzung des Hausrechtes oder unzulässige Eigenmacht dar.
6.08 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Gesamtsicherheiten aus der laufenden Geschäftsverbindung unsere Kontoforderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der übersteigenden Sicherung verpflichtet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GöLi Glas- und Kunststoffe GmbH
Auszuge, Vervielfältigung und Fremdnutzung sind untersagt.
7. Gewährleistung und Garantie
7.01 Wir können Mängelrügen für offensichtliche Mängel nur berücksichtigen, wenn sie sofort bei der Lieferung, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt worden ist. Jede Be- bzw. Verarbeitung der Ware ist sofort einzustellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, indem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet. Grundsätzlich ist uns Besichtigung des fehlerhaften Materials zu ermöglichen, ansonsten verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.
7.02 Beim Vorliegen eines Mangels oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Der Käufer hat uns dafür eine angemessene Frist einzuräumen.
7.03 Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder sind weitere Nachbesserungsversuche für den Käufer unzumutbar, so kann er anstelle der Nachbesserung Minderung der Vergütung verlangen.
7.04 Ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Fehlschlagen der Nachbesserung einschließlich Verzögerung oder Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsfrist ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. In diesem Falle sind sämtliche Gewährleistungsansprüche beschränkt auf den unmittelbaren Schaden, in der Höhe werden sie begrenzt aufden Wert der Lieferung.
7.05 Dem Käufer steht aus Gewährleistungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht nur in der von uns ausdrücklich anerkannten Höhe zu.
7.06 Anwendungstechnische Beratung über Materialien, bis hin zur anwendungsbezogenen Gestaltung leisten wir nach bestem Wissen. Dies entbindet den Käufer jedoch nicht, sich an unsere eigenen bzw. an die Verarbeitungs- und Verlegerichtlinien und sonstige Empfehlungen des Herstellers zu halten. Bei Unkenntnis des Käufers sind diese Unterlagen bei uns anzufordern. Eine Haftung für uns ergibt sich nur, wenn die Beratung oder Anwendung schriftlich erteilt wurde und auch da nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn uns die nachgewiesen wird.
7.07 Etwaige Garantiezusagen von Herstellern oder Vorlieferanten, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
8. Sonstiges
8.01 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung des Auftrags können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
8.02 Für Ware, die wir im Umtausch, ohne ein Verschulden unsererseits oder kulanzhalber zurücknehmen, behalten wir uns vor, die hierfür anfallenden Kosten zu berechnen.
8.03 Für die Angebots- und Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellten Muster, Modelle, Filme, Zeichnungen, Dateien und dergl. behandeln wir sorgfältig, übernehmen jedoch keine Haftung für eine mögliche Beschädigung oder Zerstörung. Dies gilt auch für vom Käufer bereitgestelltes Material, das durch uns oder unsere Zulieferer weiter be- oder verarbeitet wird.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.01 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.
9.02 Die Vertragsteile vereinbaren den Sitz des Verkäufers, auch für Wechsel- und Scheckklagen, als Gerichtsstand, soweit rechtlich zulässig.
9.03 Die Beziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Goßwitz, 2010-02-16
GöLi Glas & Kunststoffe GmbH, 07333 Unterwellenborn (OT Goßwitz), Kamsdorfer Str. 8